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Statuten vom FC Gränichen

Vorbemerkung
 
Die männliche Form von Bezeichnungen, die sich auf natürliche Personen beziehen (Präsident, Aktuar etc), erfasst Männer und Frauen. Die weibliche Form wird aus Gründen der Lesbarkeit weggelassen. Begriffe in der Einzahl schliessen die Mehrzahl mit ein und umgekehrt.
 
 
I.  Name, Sitz und Zweck
 
Art. 1
 
Der Fussballclub Gränichen (FCG), gegründet am 18. August 1907, mit Sitz in Gränichen, bezweckt die körperliche und geistige Förderung seiner Mitglieder durch die Ausübung des Fussballsportes sowie die Pflege edler Kameradschaft.
 
Die Gründung weiterer sportlicher Abteilungen bleibt vorbehalten.
 
Der FCG ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Er ist politisch und konfessionell neutral und Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Er erklärt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SFV, der FIFA und der UEFA für seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre als verbindlich.
 
 
 
II.  Clubfarben
 
Art. 2
 
Die Clubfarben sind gelb/schwarz.
 
 
III.  Mitgliedschaft
 
Art. 3
 
Der Verein besteht aus            

 

a)   Aktivmitgliedern
b)   Nichtaktivmitgliedern
c)   Ehrenmitgliedern
d)   Juniorenmitgliedern
e)   Passivmitgliedern
f)    Gönnern und Supportern


 
Als Mitglied in den Verein kann jede Person aufgenommen werden, die in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und einen guten Leumund geniesst.
 
 
Art. 4
 
Mitglieder, Gönner und Supporter, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
 
Art. 5
 
Als Passivmitglieder, Gönner und Supporter können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, welche gewillt sind, die Interessen des Vereins zu wahren und diesen finanziell sowie moralisch zu unterstützen.
 
 
 
 
 
 
IV.  Aufnahme, Austritt und Ausschluss
 
Art. 6
 
Aufnahmegesuche können jederzeit schriftlich oder mündlich an den Vorstand gestellt werden. Er entscheidet über die Gutheissung oder Abweisung des Aufnahmegesuches. Im Falle der Abweisung befindet die Vereinsversammlung über ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch. Der Vorstand hat die Mutationen an der Vereinsversammlung bekannt zu geben, welcher das Einspracherecht zusteht. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist der entsprechende Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
 
Bei allen Gesuchen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge erforderlich.
 
 
Art. 7
 
Austritte können nur auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen und sind bis spätestens am 31. März dem Vorstand schriftlich einzureichen.
 
 
Art. 8
 
Wer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, den Statuten, den Reglementen, den Vereins- und den Vorstandsbeschlüssen zuwiderhandelt, den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivi­täten entfaltet, kann nach erfolgter schriftlicher Mahnung und vorgängiger Anhörung auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen und beim SFV zum Boykott angemeldet werden. Mit dem Ausschluss gehen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein verloren.
 
 
Art. 9
 
Das austretende oder das von der Vereinsversammlung ausgeschlossene Mitglied schuldet sämtliche bis zum Austritt bzw. Ausschluss ausstehenden Mitgliederbeiträge. Allfällige Ausstände können auf dem gesetzlichen Wege eingefordert werden.
 
 
 
V.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Art. 10
 
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
 
a)   Ehren-, Aktiv-, Nichtaktiv- und Junioren-A-Mitglieder:

1.    Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten
2.    Wahlfähigkeit zu allen Vereinsämtern
3.    Aktive Teilnahme an den Trainings- und Wettspielen, zu denen sie aufgrund ihrer Eignung und Leistung fähig sind
4.    Teilnahme an sämtlichen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
5.    Finanzielle Vergünstigung bei Wettspielen und anderen Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der Cup- und Entscheidungsspiele.

 
b)   Passivmitglieder, Gönner und Supporter:

1.    Teilnahme an sämtlichen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
2.    Finanzielle Vergünstigung bei Wettspielen und anderen Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der Cup- und Entscheidungsspiele.

 
 
Art. 11
 
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und Reglemente sowie zur Befolgung der Anordnungen des Vorstandes, der Versammlungs- und Kommissionsbe­schlüsse sowie zur pünktlichen Bezahlung der Beiträge.
 
Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehren- und Vorstandsmitglieder, sind gegenüber dem Verein beitragspflichtig. Die Festsetzung dieser Beiträge beschliesst die Vereinsversammlung.
 
Neben den ordentlichen Beiträgen kann der Verein in besonderen Fällen durch Beschluss der Vereinsversammlung von seinen Mitgliedern ausserordentliche Beiträge erheben.
 
Die Mitglieder sind gehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.
 
Die Teilnahme an Versammlungen ist für Aktiv- und Junioren-A-Mitglieder obligatorisch.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich dem Verein für den Spielbetrieb (Training, Wettspiele und andere sportliche Veranstaltungen) sowie anderen Anlässen (Lotto, Grümpelturnier etc.) jederzeit zur Verfügung zu stellen.
 
 
VI.  Organisation
 
Art. 12
 
Die Organe des Vereins sind:

a)   die Vereinsversammlung
b)   der Vorstand
c)    die Rechnungsrevisoren

 
 
VII.  Vereinsversammlung
 
Art. 13
 
Die Vereinsversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.
 
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt:

a)   durch den Vorstand
b)   auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
c)   auf Verlangen der Rechnungsrevisoren

 
 
Art. 14
 
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, und zwar spätestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.
 
Die ordentliche Vereinsversammlung findet im 1. Quartal, die Rechnungs- und Budgetversammlung im 3. Quartal  des Kalenderjahres statt.
 
Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Durchführung beschlossen oder einverlangt wurde, abzuhalten.
 
Art. 15
 
Die statutarischen Traktanden der ordentlichen Vereinsversammlung sind:

 1.   Begrüssung und Appell
2.   Wahl der Stimmenzähler
3.   Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Vereinsversammlung
4.   Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
5.   Bekanntgabe der Mutationen
6.   Wahlen:

a)    des Tagespräsidenten
b)    des Vorstandes gemäss Organigramm
c)    des Präsidenten
d)    des Kassiers
e)    der 2 Rechnungsrevisoren

 7.   Eventuelle Statutenrevision
8.   Ehrungen
9.   Umfrage und Verschiedenes

 

 
Art. 16
 
Die statutarischen Geschäfte der Rechnungs- und Budgetversammlung sind:

 1.   Begrüssung und Appell
2.   Wahl der Stimmenzähler
3.   Genehmigung des Protokolls der letzten Rechnungs- und Budgetversammlung
4    Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Kassa- und Revisorenberichts
5.   Genehmigung des Budgets
6.   Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Erhebung evtl. ausserordentlicher Beiträge
7.   Umfrage und Verschiedenes

 
 
Art. 17
 
Jede ordnungsgemäss einberufende Versammlung ist beschlussfähig. Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Die diesbezüglichen Anträge sind vom Vorstand zu Kenntnis zu nehmen und an der nächsten Vereinsversammlung unter Wahrung des Traktandenwesens den Mitgliedern zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
 
 
Art. 18
 
An Versammlungen haben die Ehren-, Aktiv-, Nichtaktiv- und Junioren-A-Mitglieder das gleiche Stimmrecht. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 26 bis 28gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmvertretung ist nicht gestattet.
 
Bei der Beschlussfassung über Dechargeerteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechts­streit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausge­schlossen.
 
Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
 
Wiedererwägungsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 
Die Vereinsbeschlüsse erfolgen grundsätzlich nur dann in geheimer Abstimmung, wenn dies ausdrücklich von einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
 
Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
 
VIII.  Vorstand
 
Art. 19
 
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, soweit sie nicht von der Vereinsversammlung erledigt werden.
 
Er setzt sich zusammen aus:

a)   dem Präsidenten
b)   dem Kassier
c)    weiteren Mitgliedern

 
Der Vorstand kann nach Bedürfnis erweitert oder gekürzt werden, unter Genehmigung durch die ordentliche Vereinsversammlung.
 
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten bis Ende Dezember schriftlich mitzuteilen.
 
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident (im Verhinderungsfalle der Vizepräsident) zusammen mit dem zuständigen Ressortverantwortlichen.
 
Für Geschäfte des operativen Bereichs wird die Zeichnungsberechtigung durch den Vorstand geregelt.
 
Der Vorstand tagt in der Regel jeden Monat ein Mal oder je nach Erfordernis auf Einberufung durch den Präsidenten. Der Vorstand hat auch zusammenzutreten, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einer der Rechnungs­revisoren verlangt.
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, worunter sich der Präsident oder Vizepräsident befinden muss, anwesend ist.
 
Für das Zustandekommen eines Vorstandsbeschlusses bedarf es der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
 
In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch auf dem Zirkulationsweg sowie auf elektronischem Weg gefasst werden.
 
 
Art. 20
 
Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:

-      Leitung des Vereins
-      rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nach aussen
-      Einberufung und Durchführung der Vereinsversammlung
-      Handhabung der Statuten und Vollzug der Vereinsversammlungsbeschlüsse
-      Rechnungsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
-      Erlass von Reglementen und Richtlinien
-      Einsetzung von Kommissionen nach Bedarf
-      Vorbereitung, Durchführung und Überwachung des Spielbetriebes
-      Wahl der Funktionäre wie Trainer, Anlagewart, Platzkassier etc.
-      Wahl der Delegierten in die Verbände
-      Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern

 
Der Vorstand ist befugt, die Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben auf beliebige Mitglieder und Funktionäre den jeweiligen Verhältnissen entsprechend zu übertragen.
 
 
IX.  Rechnungsrevisoren
 
Art. 21
 
Die von der Vereinsversammlung gewählten Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.
 
Vorstandsmitglieder sind nicht als Rechnungsrevisoren wählbar.
 
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Zeit sind sie wieder wählbar.
 
 
X.  Rechnungswesen
 
Art. 22
 
Das Finanzwesen und die Rechnungsführung ist Sache des Vorstandes. Zu diesem Zweck führt er über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen.
 
 
Art. 23
 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
 
Art. 24
 
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
 
 
Art. 25
 
Der Vorstand kann die im Budget festgesetzten jährlichen Ausgaben tätigen.
Ausgaben, welche nicht im Budget enthalten sind, bedürfen vorgängig der Genehmigung durch die Vereinsversammlung.
 
Art. 26
 
Die Sportanlage darf nur veräussert werden, wenn ein Ersatz erworben werden kann oder die Beteiligung an einer anderen Sportstätte möglich ist. Die Vereinsversammlung muss der Veräusserung der Sportanlage sowie dem Kauf bzw. der Beteiligung an einer neuen Sportstätte mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zustimmen.
 
Der Verkaufserlös darf nur für die Beschaffung einer andern Sportanlage oder für die Beteiligung an einer anderen Sportstätte verwendet werden. Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Vereinsversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
 
XI.  Statutenänderung
 
Art. 27
 
Die Abänderung der Statuten bedarf einer 2/3-Mehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Alle beschlossenen Statutenänderungen unterliegen der Genehmigung durch den SFV.
 
 
XII.  Vereinsauflösung
 
Art. 28
 
Neben der Auflösung des Vereins von Gesetzes wegen oder durch Urteil (vgl. Art. 77 und 78 ZGB) kann die Auflösung oder die Fusion mit einem andern Verein nur an einer zu diesem Zwecke speziell einberufenen Vereinsversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
 
 
Art. 29
 
Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Das Vereinsvermögen darf jedoch nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Es ist im Falle der Auflösung dem SFV zur Verwaltung zu übergeben zu Handen eines allfällig neu zu gründenden Vereins in Gränichen mit gleichem Namen und gleichem Zweck, sofern er diesen Artikel in gleicher Fassung in seine Statuten übernimmt und als Mitglied dem SFV beitritt. Anstelle des SFV kann mit der Verwaltung des Vereinsvermögens des FCG auch der Gemeinderat von Gränichen beauftragt werden, unter Einhaltung der gleichen Verpflichtungen wie sie dem SFV übertragen sind.
 
 
XIII.  Schlussbestimmung
 
Art. 30
 
Vorliegende Statuten sind mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anlässlich der Vereinsversammlung vom 26. Oktober 2011 beschlossen worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten und treten, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den SFV, sofort in Kraft. Alle ihnen widersprechenden Vereinsbeschlüsse sowie alle früheren Statuten sind ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
 
Vom Schweizerischen Fussballverband genehmigt mit Schreiben vom ……
 
 
 
5722 Gränichen, den 26. Oktober 2011              Im Namen des Fussballclubs Gränichen:



Der Präsident:                      Die Aktuarin:
 
sig. Dino Di Fronzo               sig. Natascha Kyburz

 

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